Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Seit dem 01. August 2017 bundeseinheitlicher anlagenbezogener Gewässerschutz

Am 01. August 2017 ist die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt I, Nr. 22, 21.April 2017, Seite 905-955). Die Verordnung dient zum Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen. Damit werden die bisher geltenden entsprechenden Verordnungen der Länder (VAwS) abgelöst. Die AwSV enthält eine Reihe von neuen rechtlichen Anforderungen im Hinblick auf die Einstufung wassergefährdender Stoffe und Gemische, die Überwachung und Dokumentation sowie technischen Voraussetzungen an den Umgang mit solchen Stoffen und Gemischen. Die Verordnung regelt alle Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird: vom privaten Heizölbehälter über Tankstellen, Raffinerie, Galvanikanlagen bis zu Biogasanlagen.
Damit sind auch die Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) der DWA, die das gesetzliche Anforderungsniveau konkretisieren, entsprechend anzupassen. Um die maßgeblich betroffenen TRwS möglichst zeitnah zur AwSV in aktualisierter Fassung vorzulegen, ist die Überarbeitung verschiedener TRwS bereits aufgenommen worden.
Die aktuellen TRwS finden Sie in der Übersicht (PDF)
Als geeignet geltende Anlagenteile bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat im WHG und in der AwSV bestimmt, dass bei Einhaltung bestimmter Rechtsnormen, bestimmte Anlagenteile in Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe als geeignet gelten. An den DWA-Fachausschuss „Wassergefährdende Stoffe“ (IG-6) wurde die Bitte herangetragen, hierzu eine weitergehende Hilfestellung in den als allgemein anerkannte Regeln der Technik geltenden Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) zu geben. Der FA IG-6 hat daher beschlossen, in allen TRwS statt des bisherigen Abschnittes 3.2, eine Hilfestellung in Form eines informativen Anhangs zu geben, unter welchen Umständen gemäß § 63 WHG und AwSV Anlagenteile geeignet sind. Der informative Anhang ist beigefügt dargestellt. zur PDF-Datei
Aufrufe & Benachrichtigungen
Korrekturblätter zum Thema
Korrekturblatt zum Arbeitsblatt DWA-A 793-1
In das Arbeitsblatt DWA-A 793-1 (TRwS 793-1) Technische Regel wassergefährdender Stoffe – Biogasanlagen – Teil 1: Errichtung und Betrieb von Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft hat sich auf Seite 20, Unterabschnitt 3.3.2 „Biogasanlagen in Wasserschutzgebieten (§ 49 AwSV)“, Absatz 5 und Seite 60, Unterabschnitt 12.3.2 „Technische Prüfung“, Absatz 3, Nr. 3 der Druckfehlerteufel eingeschlichen.
Korrekturblatt zum Arbeitsblatt DWA-A 792
In das Arbeitsblatt DWA-A 792 "Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) - Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) hat sich in Anhang E auf den Seiten 63 bis 65 der Druckfehlerteufel eingeschlichen.
Korrekturblatt zum Arbeitsblatt DWA-A 781
In das Arbeitsblatt DWA-A 781 "Technische Regel Wassergefährdender Stoffe TRwS - Tankstellen für Kraftfahrzeuge" hat sich der Druckfehlerteufel eingeschlichen.